Die Österreichische Lehrer*innen Initiative              Unabhängige Gewerkschafter*innen für mehr Demokratie


Statuten des Vereins
Österreichische Lehrer*innen Initiative
Kurzbezeichnung: ÖLI

(beschlossen von der Generalversammlung am 25. 10. 2021)

 >>>Download der Statuten gültig ab 25.10.2021 als pdf
>>>Download der Statuten gültig bis 25.10.2021 als pdf

 


§
1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen „Österreichische Lehrer*innen Initiative“.

 

(1)  Er hat seinen Sitz in 1040 Wien, Belvederegasse 10/1, und die elektronische Adresse
  < a (a) oeli-ug.at > und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen Beschäftigten.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)  Als ideelle Mittel dienen

 

a)  Seminare

 

b)  Diskussionsveranstaltungen

 

c)  Herausgabe von Publikationen, insbesondere der Vereinszeitschrift „Kreidekreis“ und der Website oeliug.at und die Auftritte in sozialen Medien

 

d)  Durchführung von Veranstaltungen sonstiger Art zur Förderung der Vereinsziele

 

e)  Mitwirkung der Mitglieder an den gesetzlichen und freiwilligen Organen der Interessensvertretung (Personalvertretung und Gewerkschaften ÖGB/GÖD und UBG).

 

(3)  Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

 

a)  Mitgliedsbeiträge

 

b)  Einnahmen aus Veranstaltungen und Publikationen

 

c)  Spenden, Zuwendungen und dergleichen von Vereinsmitgliedern und Dritten.

 

(4)  Um die Mitgliedsbeiträge bzw. Spenden an die Berufsvereinigung "Österreichische Lehrer*innen Initiative" steuermindernd geltend machen zu können, kann von den Einzahler*innen am Jahresende eine Beitrags-/Spendenbestätigung beim Kassier der ÖLI angefordert werden.

 

(5)  Zur Erreichung des Vereinszwecks erklärt sich die ÖLI als Teil der Fraktion UGÖD (Unabhängige Gewerkschafter*innen im Öffentlichen Dienst und in ausgegliederten Betrieben) in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) und somit als Teil der Fraktion UG (Unabhängige Gewerkschafter*innen) im
Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB).

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2)  Ordentliche Mitglieder sind jene, die dem Verein beigetreten sind und Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die sich mit den Vereinszielen identifizieren.

 

(2)  Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen oder geschieht durch

 

(3)  Einzahlung des Mitgliedsbeitrages oder gemäß Abs. 4. Jedenfalls hat jedes Mitglied Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Schule und E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag oder der Mitgliedsbeitragszahlung nicht innerhalb eines Monats nach Einlangen, so tritt die Mitgliedschaft mit dem Eingang des Antrages oder des Mitgliedsbeitrages rückwirkend in Kraft. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(4)  Zusammenschlüsse von Lehrer*innen von Regionen oder Schultypen, die sich als Teil der ÖLI und somit der Unabhängigen Gewerkschafter*innen (UGÖD, UG) deklarieren, können ihre Mitgliedsbeitragszahler*innen als ÖLI-Mitglieder an den ÖLI-Vorstand melden, ohne dass diese zusätzlich ÖLI-Mitgliedsbeitrag zahlen müssen. Dabei hat jedenfalls immer im Jänner die Übermittlung der aktuellen Mitgliederliste (gem. ÖLI- Statut § 5, Abs.3, 2. Satz) zu erfolgen. ÖLI-Statut § 5, Abs.3, 3.-5. Satz gilt auch für diese Mitglieder.

 

(5)  Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2) Der Austritt kann jederzeit durch Bekanntgabe (per Brief oder E-Mail an die Vereins­adresse) erfolgen.

 

(3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn in einem Kalenderjahr kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde und das Mitglied keinen vom Vorstand akzeptierten Grund dafür vorgebracht hat, mit Ablauf dieses Jahres.

 

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diese Entscheidung kann bei der nächsten Generalversammlung Berufung eingelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ruht die Mitgliedschaft.

 

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)  Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3)  Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4)  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5)  Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.

 

(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 8: Vereinsorgane

 

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), der Erweiterte Vorstand (§ 14), die Rechnungsprüfer*innen (§ 15) und das    Schiedsgericht (§ 16).

 

(2) Alle Vereinsorgane sind berechtigt, Sitzungen und Besprechungen auch als Videositzungen abzuhalten, wobei für Einberufung und Beschlussfähigkeit dieselben Regelungen wie für Präsenzsitzungen gelten.

 

§ 9: Generalversammlung

 

(1)  Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

 

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a.  Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

 

b.  schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

 

c.   Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

 

d.  Beschluss einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

 

e.  Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)  Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch eine*n Rechnungsprüfer*in (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. d).

 

(4)  Anträge, zu deren Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist, müssen beim Vorstand spätestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn eingebracht sein. Anträge zur Tagesordnung werden zu Beginn der Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu den Inhalten der Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

(7)  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt das Vorsitzendenteam gemeinsam, bei Verhinderung eines Mitglieds des Vorsitzendenteams ersetzt es eine*r seiner oder ihrer Stellvertreter*innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

 

b)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;

 

c)  Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer *innen;

 

d)  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;

 

e)  Entlastung des Vorstands;

 

f)   Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

g)  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

 

h)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

 

i)    Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

j)     Nominierung der Kandidat*innen für die Wahlen zu den gesetzlichen und freiwilligen Organen der Interessensvertretung. Die Generalversammlung kann jedoch fallweise beschließen, diese Aufgabe zum Teil oder ganz dem Vorstand zu übertragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus acht gewählten Mitgliedern, und zwar aus zwei Vorsitzenden und zwei Stellvertreter*innen – dem Vorsitzendenteam und dem Stellvertretungsteam, wobei jeweils mindestens die Hälfte weiblich sein soll –, Schriftführer*in und Stellvertreter*in sowie Kassier*in und Stellvertreter*in. Je ein Mitglied des Vorsitzendenteams und des Stellvertretungsteams soll aus dem Bundesschulbereich bzw. dem Landesschulbereich gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands sollen möglichst aus den verschiedenen Schulbereichen gewählt werden. Der Vorstand hat jede*n Mandatar*in der ÖLI (oder ihrer Regions- oder Schultypenzusammenschlüsse) in Zentralausschüssen der gesetzlichen Personalvertretung und in GÖD-Bundesleitungen, sowie ÖLI-Mitglieder in Landesvorständen und im Vorstand der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in den ÖLI-Vorstand als stimmberechtigte Mitglieder zu kooptieren, außer ein*e betroffene Mandatar*in lehnt dies ab.

 

(2)  Die in Abs (1), erster Satz, genannten Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(3)  Die Funktionsperiode des Vorstands dauert bis zur Neuwahl in der Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(4)  Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem oder einer Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

 

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(7)  Außerhalb von Vorstandssitzungen können Vorstandsmitglieder Anträge per E-Mail mit dem Betreff „E-Mail-Antrag / Rundlaufbeschluss“ an alle anderen Vorstandsmitglieder einbringen, welche dann ihre Zustimmung oder Ablehnung (oder Enthaltung) per Re- Mail an alle mitteilen. Alle bis zum Ablauf (24 Uhr) des dritten Schultages, bzw. in Ferienzeiten des zehnten Kalendertages nach Versand des Antrages eingelangten Stimmen zählen, wobei die Beschlusserfordernisse von Absatz (5) und erster Teil von Absatz (6) zu beachten sind: mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen an alle remailen und abstimmen (zustimmen, ablehnen oder enthalten) und der Antrag ist angenommen, wenn mehr Zustimmungen als Ablehnungen vorliegen und mindestens 5 Zustimmungen (einschließlich der Antragstellerin / des Antragstellers) vorliegen.

 

(8) Den Vorsitz führen abwechselnd der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung ein*e Stellvertreter*in. Sind  auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(9)  Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11), bzw. bei kooptierten ÖLI-Mandatar*innen gem. Abs (1), letzter Satz nach Ende dieser Mandatschaft.

 

(10)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands in Kraft.

 

(11)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird bei gemäß Abs. 1, erster und zweiter Satz, gewählten Vorstandsmitgliedern erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins auf Grund der Beschlüsse der ÖLI. Er ist das

 

„Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)  Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

 

(2)  Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

 

(3)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2, lit. a - c dieser Statuten;

 

(4)  Einberufung einer Präsenzklausur zur Erstellung eines Jahresarbeitsplanes, Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

 

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

 

(6)  Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

 

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

 

(8)  Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2, lit. a - c dieser Statuten;

 

(9)  Vorbereiten und Einsetzen von Arbeitsgruppen, auch mit eigenen Statuten, und ihre jederzeitige Auflösung (z.B. „Kreidekreis“‑Redaktion, Homepage-, Newsletter-Redaktions-, Schulungsorganisations-, Dienstrechts- und Rechtsberatungs-, Adressdatenbankenteam…)

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)  Das Vorsitzendenteam führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der oder die Schriftführer*in unterstützt die Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)  Das Vorsitzendenteam vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der beiden Vorsitzenden und des Schriftführers oder der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) der Vorsitzenden und des Kassiers oder der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)  Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)  Bei Gefahr im Verzug ist das Vorsitzendenteam berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)  Das Vorsitzendenteam führt den Vorsitz in der Generalversammlung gemeinsam und im Vorstand wechseln sie sich ab.

 

(6)  Der oder die Schriftführer*in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(7)  Der oder die Kassier*in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(8)  Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Vorsitzenden, des Schriftführers oder der Schriftführerin bzw. des Kassiers oder der Kassierin ihre  jeweiligen Stellvertreter*innen.

 

§ 14: Erweiterter Vorstand

 

(1)   Der Erweiterte Vorstand besteht aus allen ÖLI-Vorstandsmitgliedern und allen ÖLI- Mitgliedern, die Mandatar*innen der ÖLI (oder ihrer Regions- oder Schultypenzusammenschlüsse) in Dienststellen- oder Fachausschüssen der gesetzlichen Personalvertretung oder in Gewerkschaftlichen Betriebsausschüssen oder Landesleitungen der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sind und die die Aufnahme in den Erweiterten Vorstand beim ÖLI-Vorstand beantragen und von diesem in den Erweiterten Vorstand aufgenommen werden.

 

(2)   Der Vorstand ist berechtigt weitere ÖLI-Mitglieder in den Erweiterten Vorstand zu kooptieren.

 

(3)   Die Aufgaben des Erweiterten Vorstands legt der Vorstand fest.

 

(4)   Die Funktionsperiode des Erweiterten Vorstands dauert bis zur Neuwahl des Vorstands in der Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Erweiterten Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(5)   Der Erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden, bei Verhinderung von einem oder einer Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Erweiterten Vorstand einberufen.

 

(6)   Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 15 von ihnen anwesend sind.

 

(7)   Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

(8)   Außerhalb von Erweiterten Vorstandssitzungen können Vorstandsmitglieder Anträge per E-Mail mit dem Betreff „E-Mail-Antrag / Rundlaufbeschluss“ an alle Mitglieder des Erweiterten Vorstands einbringen, welche dann ihre Zustimmung oder Ablehnung (oder Enthaltung) per Re-Mail an alle mitteilen. Alle bis zum Ablauf (24 Uhr) des dritten Schultages, bzw. in Ferienzeiten des zehnten Kalendertages nach Versand des Antrages eingelangten Stimmen zählen, wobei die Beschlusserfordernisse von Absatz

 

(6) und erster Teil von Absatz (7) zu beachten sind: mindestens 15 Mitglieder des Erweiterten Vorstands müssen an alle remailen und abstimmen (zustimmen, ablehnen oder enthalten) und der Antrag ist angenommen, wenn mehr Zustimmungen als Ablehnungen vorliegen und mindestens 10 Zustimmungen (einschließlich der Antragstellerin oder des Antragstellers) vorliegen.

 

(9)   Den Vorsitz führt abwechselnd der oder die Vorsitzende, bei Verhinderung ein*e Stellvertreter*in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Erweiterten Vorstandsmitglied oder jenem Erweiterten Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(10)Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Erweiterten Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).

 

(11)Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Erweiterten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung des gesamten Erweiterten Vorstands tritt mit Bestellung des neuen Erweiterten Vorstands in Kraft. Die Enthebung eines Mitglieds trifft sofort in Kraft.

 

(12)Die Erweiterten Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird sofort wirksam, außer es treten alle Vorstandsmitglieder zurück, dann wird der Rücktritt erst mit der Wahl eines neuen Vorstands wirksam.

 

§ 15: Rechnungsprüfer*innen

 

(1)   Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung für die Dauer bis zur Neuwahl in der Generalversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung

 

- angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)   Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer *innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)   Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen
des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 16: Schiedsgericht

 

(1)  Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)   Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Ombudsmensch

 

(1)   Die Generalversammlung kann 1-2 Ombudsmenschen wählen oder die Bestellung von 1-2 Ombudsmenschen an den Vorstand delegieren.

 

(2)   Ombudsmenschen sind Ansprechpersonen, an die sich Vereinsmitglieder wenden können, mit der Bitte um eine Art Mediation in Konflikten zwischen Vereinsmitgliedern.

 

(3)   Anrufung und Abschluss einer Mediation sind vom Ombudsmenschen dem Vorstand mitzuteilen.

 

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)   Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.